stand 21.12.2024. Neue Satzung Online, Neue Versicherung Unterlagen. Gültig ab 01.01.2025.
GBV Kultur von 1950 e.V. - 730 -
Info
Am 23.12.2024 hatte der Vorstand, in Begleitung der Wasserbehörde und dem Schleusenverband, eine Begeung unserer Gartenanlage. Es lagen Beschwerden vor, dass die Entwässerungsgräben nicht gereinigt werden. Es wurde dabei festgestellt, dass Du deiner Verplichtung, die Entwässerungsgräben freizuhalten und einen ungehinderten Wasserablauf sichersuztellen, nicht nachgekommen bist. Wir sind angehalten worden den missstand abzustellen.
Deswegen müssen die Gräben in den Parzelle vorne wie hinten den Wasserablauf sicherzustellen.
Wir setzen hierfür eine frist bis zum 01.02.2025.
Auszug vom Merkblatt von der Behörde für Umwelt und Energie / LGH Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V.
3.11.3 Bachläufe, Entwässerungsgräben
Jede Wasserverunreinigung, z.B. durch Einbringen von Abwässern, in Bachläufen und Entwässerungsgräben ist verboten. Bachläufe und Entwässerungsgräben müssen freigehalten werden und einen ungehinderten Wasserablauf sicherstellen.
Der Einbau von senkrechten Böschungsbefestigungen an den Entwässerungsgräben zwischen den Parzellen ist nicht zulässig. Vorhandene Befestigungen dieser Art sind nach Aufforderung durch den Vereinsvorstand, spätestens jedoch bei Pächterwechsel, zu entfernen. Vorgesehen ist die Ausbildung einer flachen Böschung. Diese kann, soweit erforderlich, stabilisiert werden, bspw. durch den Einbau von Rasengittersteinen oder ähnlichen Materialien. Um bei Hochwasser einen zügigen Ablauf zu gewährleisten und eine Belastung (z.B. Eutrophierung, das heißt Überdüngung) des Gewässers zu verhindern, muss entlang der Böschung ein mindestens 2 m breiter Streifen von Gehölzen, Materiallagerungen, Baulichkeiten und Kompoststätten freigehalten werden. Ziffer 14 Absatz 2 des Hauptpachtvertrages und Punkt 9 der Gartenordnung verpflichten die Pächter zur Instandhaltung und kontinuierlichen Reinigung der Entwässerungsgräben, die an die Parzelle grenzen oder diese durchqueren. Entsprechenden Weisungen des Vorstandes ist Folge zu leisten.
© R.Rieper